Der rechtliche Rahmen eines Vereins-, Schul- oder Straßenfestes:
Die grundsätzlichen, hygienischen Anforderungen an das Inverkehrbringen von Lebensmitteln werden in der seit dem 1.1.2006 anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene beschrieben. Sie ist durch alle "Lebensmittelunternehmer" zu beachten.
Die sog. "Basisverordnung" VO (EG) 178/2002, definiert in Art. 2 die Begriffe „Lebensmittelunternehmen“ und „Lebensmittelunternehmer“. Laut dieser VO zählen zu den Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Der Begriff des Lebensmittelunternehmers ist nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit beschränkt. Lebensmittelunternehmen können auch Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen sein, die nur vorübergehend bestehen und die nach einer gemeinsamen, nur in Umrissen bestehenden Vorstellung Lebensmittel herstellen oder vertreiben.
Vorgänge, wie die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie Speisenzubereitung durch Privatpersonen bei kirchlichen oder schulischen Veranstaltungen oder anlässlich von Dorffesten, fallen gemäß dem Erwägungsgrund der VO 852/2004 jedoch, aufgrund fehlender Kontinuität und mangelndem Organisationsgrad nicht unter deren Anforderungen.
In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Hausfrauen-Bund (DHB), Landesverband Hessen e. V., ist zu diesem Zweck ein Leitfaden mit dem Titel „Feste sicher feiern – Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit bei Vereins- und Schulfesten“ erarbeitet worden, abrufbar unter der Homepage des Deutschen Hausfrauen Bund Hessen e.V.
Für gewerbliche Lebensmittelunternehmer gelten jedoch umfangreiche gesetzliche Vorschriften. Das heißt letztendlich, wenn regelmäßig auf Straßen- und Vereinsfesten Lebensmittel angeboten werden – z.B. weil der Besitzer einer Metzgerei oder einer Gaststätte auch über ein entsprechendes Standfahrzeug verfügt - unterliegen diese Unternehmer den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Näheres zu diesen gesetzlichen Anforderungen finden Sie auf dem „Merkblatt für Lebensmittelunternehmer“, abrufbar auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Allgemein gilt für alle Anbieter von Lebensmitteln folgender Grundsatz:
Das Verbot, gesundheitsschädliche Lebensmittel herzustellen und an andere abzugeben, ist für jeden – ob privat oder gewerbsmäßig – nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und der Basisverordnung gültig und stellt eine Straftat dar.
Daher wird dringend empfohlen, die Hygienebestimmungen, wie sie sich ab dem 1.1.2006 aus der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene ergeben, zu kennen und zu beachten.
Hess. Ministerium (HMUELV) |